Veröffentlicht am 12. Juli 2018
Häufige Fragen
Die ComCom ist eine unabhängige ausserparlamentarische Kommission, die durch das Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997 als Konzessionsbehörde und Marktregulierungsorgan im Bereich des Fernmeldewesens geschaffen wurde.
Zu ihren wesentlichen Zuständigkeiten gehören die Erteilung der Konzessionen für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Grundversorgungskonzession, die Verfügung des Zugangs (Entbündelung, Interkonnektion, Mietleitungen, usw), die Genehmigung der nationalen Nummerierungspläne, sowie die Regelung der Modalitäten für die Nummernportabilität und die freie Wahl der Dienstanbieterin (Carrier Selection).
Einige ihrer Aufgaben hat die ComCom jedoch mit ihrer Verordnung vom 17.11.97 betreffend das Fernmeldegesetz an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) übertragen (siehe auch Geschäftsreglement der Kommunikationskommission sowie der Punkt "Wie sind die Aufgaben zwischen ComCom und BAKOM verteilt?").
«Der Bundesrat wählt eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Eidgenössische Kommunikationskommission; er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein» (Art. 56 Abs. 1 FMG).
Die Mitglieder werden in der Regel für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt und sind wiederwählbar.Nach einem in den meisten europäischen Ländern angewandten Modell wurde die ComCom als unabhängige Instanz gegründet, um im liberalisierten Telekommunikationsmarkt, wie er in der Schweiz seit dem 1. Januar 1998 besteht, die Rolle des Regulators zu übernehmen.
Da der Bund als Mehrheitsaktionär des Unternehmens Swisscom – der ehemaligen Monopolistin – nicht gleichzeitig Richter und Partei sein sollte, wurde vom Gesetzgeber mit der ComCom eine unabhängige Behörde für die Marktregulierung geschaffen (siehe Jahresbericht 1998).Die Unabhängigkeit der ComCom ist im Fernmeldegesetz (FMG) verankert (Art. 56 Abs. 2 FMG):
«Die Kommission unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen von Bundesrat und Departement. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat».
Diese Unabhängigkeit der ComCom von Regierung und Verwaltung ist jedoch kein «Freipass», die ComCom handelt immer auf der Grundlage des Fernmeldegesetzes. Insbesondere ist für sie der Zweck des Gesetzes richtungsweisend: Das übergeordnete Ziel des Fernmeldegesetzes ist eine Gesamtversorgung der Einwohnerinnen und Einwohner, der Wirtschaft und der Verwaltung mit vielfältigen, preiswerten, qualitativ hochstehenden sowie national und international konkurrenzfähigen Fernmeldediensten. Neben der heute gewährleisteten Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen soll diese Zielsetzung über die Etablierung eines wirksamen Wettbewerbs realisiert werden (Art. 1 FMG).Die ComCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Fernmeldegesetz und seinen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Sie ist zur Transparenz verpflichtet und orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht (Art 57 Abs. 1 FMG).
Der Präsident oder die Präsidentin beruft die ComCom nach Bedarf oder auf Antrag eines Kommissionsmitglieds zu Sitzungen ein. Die ComCom kann ihre Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg fällen (vgl. Geschäftsreglement der ComCom, Art. 11 und 12).
Das BAKOM bereitet die Geschäfte der ComCom vor, stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es kann wichtige Fragen schon vor oder unabhängig von einer Antragstellung mit der Kommission oder dem Präsidium erörtern (vgl. Geschäftsreglement der ComCom, Art. 8).
In Falle von Verfahren um Zugang zu den Ressourcen marktbeherrschender Anbieter ist das BAKOM die Instruktionsbehörde, d.h. sie führt die Verfahren durch und unterbreitet der ComCom anschliessend Verfügungsanträge.Beim Vollzug des Fernmelderechtes ist die ComCom zwar Konzessionsbehörde, doch kann sie das Bundesamt beiziehen und ihm Weisungen erteilen (Art. 57 Abs. 2 FMG). Sie kann dem Bundesamt auch einzelne Aufgaben dauerhaft übertragen (Art. 24a Abs. 2 FMG), die im übrigen in der Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz festgelegt sind (siehe Aufgabenzuteilungen gemäss Fernmeldegesetz).
Das BAKOM bereitet die Geschäfte der ComCom vor, stellt ihr Anträge zur Weiterbehandlung der Geschäfte und vollzieht ihre Entscheide. Das BAKOM ist somit Untersuchungs- und Vollzugsorgan bei der Marktregulierung im Bereich des Fernmeldewesens.
Dauerhaft ans BAKOM delegiert hat die ComCom die Vergabe derjenigen Funkkonzessionen, die nicht Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung sind (z. B. Konzessionen für Amateur-Funker oder für privaten Firmenfunk) und die ganz oder überwiegend zur Verbreitung von zugangsberechtigten Radio- und Fernsehprogrammen vorgesehen sind. Aufgabe der ComCom bleibt jedoch die Erteilung der Grundversorgungskonzession sowie der Konzessionen für die Mobiltelefonie und für andere Funkdienste, für die eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden muss. Die ComCom ist zudem Schlichtungsorgan in Interkonnektionsstreitigkeiten. Schliesslich genehmigt sie die Nummerierungspläne und legt die Regeln für die Nummernportabilität und die freie Wahl der Dienstanbieterin fest (vgl. Geschäftsreglement der ComCom, Art. 4).«Die Kosten der Kommission werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt» (Art. 56 Abs. 4 FMG).
Laut der Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich erhebt das Bundesamt sowohl die Verwaltungs- als auch die Konzessionsgebühren (Art. 2 GFV).Seit der Liberalisierung des Fernmeldemarktes von 1998 und den entsprechenden Änderungen des Fernmelderechtes beruhen die Beziehungen zwischen den Fernmeldedienstanbieterinnen und ihren Kunden auf privatrechlichen Verhältnissen. Basis dieses Rechtsverhältnisses bildet der zwischen ihnen abgeschlossene Vertrag. Daraus entstehende Streitigkeiten wie z.B. strittige Telefonrechnungen sind daher grundsätzlich unter den Vertragspartnern zu regeln oder nötigenfalls vor einem zivilen Gericht auszutragen. Die Telekombranche hat im Mai 2005 eine Schlichtungsstelle (ombudscom) für Beschwerden im Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen ins Leben gerufen.
Das BAKOM ist die fernmelderechtliche Aufsichtsbehörde über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, welche in der Schweiz erbracht werden. Es wacht von Gesetzes wegen darüber, dass die Konzessionärinnen und gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen das nationale und internationale Fernmelderecht, rechtskräftige Verfügungen sowie ihre Konzession einhalten (vgl. Art. 52, 53, 58 und 60 des Fernmeldegesetzes [FMG]). Stellt das Bundesamt eine Verletzung des anwendbaren Rechts fest, so kann es der ComCom Massnahmen beantragen bzw. – wo das BAKOM Konzessionsbehörde ist – selber anordnen.
Die Massnahmen reichen von der Behebung des festgestellten Mangels, dem Entzug der rechtswidrig erzielten Einnahmen, der Modifikation der Konzession bis hin zum Entzug der Konzession (Art. 58 Abs. 2 FMG). Bei Verstössen gegen die Konzession oder rechtskräftige Verfügungen, welche zu einem Gewinn führen, kann gegen die fehlbare Fernmeldedienstanbieterin eine Busse bis zum dreifachen Betrag dieses Gewinnes erhoben werden. Falls kein Gewinn festgestellt oder geschätzt werden kann, beträgt die Busse bis zu 10% des letzten Jahresumsatzes der entsprechenden Fernmeldedienstanbieterin in der Schweiz (Art. 60 FMG).
Im Falle von Übertretungen und Ordnungswidrigkeiten gemäss Art. 52 und 53 FMG kann das BAKOM Bussen bis zu 100'000 Franken erlassen.