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Veröffentlicht am 15. August 2025

Barrierefreiheit in der Bundesverwaltung

Digital verfügbare Informationen und Dienstleistungen vereinfachen für Menschen mit Behinderungen die Kommunikation mit öffentlichen Stellen. Das ermöglicht die gesellschaftliche und politische Teilhabe für alle. Die Bundesverwaltung ist bestrebt, Inhalte von Internetangeboten und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Der eCH-0059 Accessibility Standard Version 3 fordert die Einhaltung der Kriterien aus den WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA.

Übergeordnete Bestimmungen

Bestimmungen zur Barrierefreiheit sind in folgenden Verordnungen formuliert:

  • Artikel 9 der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) erläutert die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu Informationen und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit.
  • Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung gebietet die Nicht-Diskriminierung von Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  • Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verpflichtet zu Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.
  • Die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) enthält Bestimmungen zu den Anforderungen an einer behindertengerechten Ausgestaltung von Dienstleistungen des Bundes.
  • Artikel 3 Grundsätze des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG). Absatz 4 Sie achten darauf, dass ihre Leistungen der gesamten Bevölkerung zugänglich sind.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Website ist mit der WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA teilweise vereinbar. Die Ausnahmen sind nachstehend aufgeführt.

  • Diverse PDF-Dokumente sind nicht durchgängig barrierefrei.
  • Einige Bilder und Grafiken enthalten noch keinen ausreichenden Alternativtext.
  • Es gibt keine Inhalte in Leichter Sprache.

Daten

Die Barrierefreiheitserklärung wurde am 15. August 2025 erstellt.

Die Barrierefreiheitserklärung wurde zuletzt am 15. August 2025 überprüft.

Feedback

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