Wo kann ich Beschwerden anbringen und wer überwacht die Einhaltung der Konzessionen?

Seit der Liberalisierung des Fernmeldemarktes von 1998 und den entsprechenden Änderungen des Fernmelderechtes beruhen die Beziehungen zwischen den Fernmeldedienstanbieterinnen und ihren Kunden auf privatrechlichen Verhältnissen. Basis dieses Rechtsverhältnisses bildet der zwischen ihnen abgeschlossene Vertrag. Daraus entstehende Streitigkeiten wie z.B. strittige Telefonrechnungen sind daher grundsätzlich unter den Vertragspartnern zu regeln oder nötigenfalls vor einem zivilen Gericht auszutragen. Die Telekombranche hat im Mai 2005 eine Schlichtungsstelle (ombudscom) für Beschwerden im Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen ins Leben gerufen.

Das BAKOM ist die fernmelderechtliche Aufsichtsbehörde über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, welche in der Schweiz erbracht werden. Es wacht von Gesetzes wegen darüber, dass die Konzessionärinnen und gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen das nationale und internationale Fernmelderecht, rechtskräftige Verfügungen sowie ihre Konzession einhalten (vgl. Art. 52, 53, 58 und 60 des Fernmeldegesetzes [FMG]). Stellt das Bundesamt eine Verletzung des anwendbaren Rechts fest, so kann es der ComCom Massnahmen beantragen bzw. – wo das BAKOM Konzessionsbehörde ist – selber anordnen.

Die Massnahmen reichen von der Behebung des festgestellten Mangels, dem Entzug der rechtswidrig erzielten Einnahmen, der Modifikation der Konzession bis hin zum Entzug der Konzession (Art. 58 Abs. 2 FMG). Bei Verstössen gegen die Konzession oder rechtskräftige Verfügungen, welche zu einem Gewinn führen, kann gegen die fehlbare Fernmeldedienstanbieterin eine Busse bis zum dreifachen Betrag dieses Gewinnes erhoben werden. Falls kein Gewinn festgestellt oder geschätzt werden kann, beträgt die Busse bis zu 10% des letzten Jahresumsatzes der entsprechenden Fernmeldedienstanbieterin in der Schweiz (Art. 60 FMG).
Im Falle von Übertretungen und Ordnungswidrigkeiten gemäss Art. 52 und 53 FMG kann das BAKOM Bussen bis zu 100'000 Franken erlassen.

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