"Der Bundesrat wählt eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Eidgenössische Kommunikationskommission; er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein" (Art. 56 Abs. 1 FMG).
Die Mitglieder werden in der Regel für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt und sind wiederwählbar.
Wahl und Fachwissen der Kommissionsmitglieder?