Wie sind die Aufgaben zwischen ComCom und BAKOM aufgeteilt?

Beim Vollzug des Fernmelderechtes ist die ComCom zwar Konzessionsbehörde, doch kann sie das Bundesamt beiziehen und ihm Weisungen erteilen (Art. 57 Abs. 2 FMG). Sie kann dem Bundesamt auch einzelne Aufgaben dauerhaft übertragen (Art. 24a Abs. 2 FMG), die im übrigen in der Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz festgelegt sind (siehe Aufgabenzuteilungen gemäss Fernmeldegesetz).

Das BAKOM bereitet die Geschäfte der ComCom vor, stellt ihr Anträge zur Weiterbehandlung der Geschäfte und vollzieht ihre Entscheide. Das BAKOM ist somit Untersuchungs- und Vollzugsorgan bei der Marktregulierung im Bereich des Fernmeldewesens.
Dauerhaft ans BAKOM delegiert hat die ComCom die Vergabe derjenigen Funkkonzessionen, die nicht Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung sind (z. B. Konzessionen für Amateur-Funker oder für privaten Firmenfunk) und die ganz oder überwiegend zur Verbreitung von zugangsberechtigten Radio- und Fernsehprogrammen vorgesehen sind. Aufgabe der ComCom bleibt jedoch die Erteilung der Grundversorgungskonzession sowie der Konzessionen für die Mobiltelefonie und für andere Funkdienste, für die eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden muss. Die ComCom ist zudem Schlichtungsorgan in Interkonnektionsstreitigkeiten. Schliesslich genehmigt sie die Nummerierungspläne und legt die Regeln für die Nummernportabilität und die freie Wahl der Dienstanbieterin fest (vgl. Geschäftsreglement der ComCom, Art. 4).

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