Unabhängigkeit der ComCom?

Nach einem in den meisten europäischen Ländern angewandten Modell wurde die ComCom als unabhängige Instanz gegründet, um im liberalisierten Telekommunikationsmarkt, wie er in der Schweiz seit dem 1. Januar 1998 besteht, die Rolle des Regulators zu übernehmen.
Da der Bund als Mehrheitsaktionär des Unternehmens Swisscom – der ehemaligen Monopolistin – nicht gleichzeitig Richter und Partei sein sollte, wurde vom Gesetzgeber mit der ComCom eine unabhängige Behörde für die Marktregulierung geschaffen (siehe Jahresbericht 1998).

Die Unabhängigkeit der ComCom ist im Fernmeldegesetz (FMG) verankert (Art. 56 Abs. 2 FMG):
"Die Kommission unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen von Bundesrat und Departement. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat".
Diese Unabhängigkeit der ComCom von Regierung und Verwaltung ist jedoch kein "Freipass", die ComCom handelt immer auf der Grundlage des Fernmeldegesetzes. Insbesondere ist für sie der Zweck des Gesetzes richtungsweisend: Das übergeordnete Ziel des Fernmeldegesetzes ist eine Gesamtversorgung der Einwohnerinnen und Einwohner, der Wirtschaft und der Verwaltung mit vielfältigen, preiswerten, qualitativ hochstehenden sowie national und international konkurrenzfähigen Fernmeldediensten. Neben der heute gewährleisteten Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen soll diese Zielsetzung über die Etablierung eines wirksamen Wettbewerbs realisiert werden (Art. 1 FMG).

https://www.comcom.admin.ch/content/comcom/de/home/die-kommission/organisation/faq/unabhaengigkeit-der-comcom.html